Urteil Keine Angabe von Drittmitteln bei der Mieterhöhung bei Förderung reiner Instandsetzungsmaßnahmen


Schlagworte

Keine Angabe von Drittmitteln bei der Mieterhöhung bei Förderung reiner Instandsetzungsmaßnahmen; Bewilligungsmiete als Obergrenze

Leitsätze

1. Öffentliche Fördermittel (hier: Baukosten- und Aufwendungszuschüsse) brauchen dann im Mieterhöhungsverlangen nicht angegeben zu werden, wenn sie nach dem Fördervertrag für Instandsetzungsmaßnahmen bestimmt waren.

2. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter keine höhere Miete als im mit öffentlichen Mitteln geförderten sozialen Wohnungsbau zu zahlen habe, kann er sich nach zwischenzeitlicher Zustimmung zu einer höheren Miete nicht mehr auf die darin liegende Begrenzung berufen, wenn sein Einkommen die Grenze des § 9 Abs. 2 WoFG übersteigt, die die Parteien als maßgeblich vereinbart haben.

(Leitsätze der Redaktion)

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