Urteil Keine Angabe von Drittmitteln aus Zeiten der Preisbindung bei der Mieterhöhung von ehemaligen Sozialwohnungen
Schlagworte
Keine Angabe von Drittmitteln aus Zeiten der Preisbindung bei der Mieterhöhung von ehemaligen Sozialwohnungen; Hochparterrewohnung keine Erdgeschoßwohnung i.S. des Berliner Mietspiegels; behebbare Mängel; reparaturbedürftige Einbauküche nicht wohnwertmindernd
Leitsätze
1. Früher zur Modernisierung der preisgebundenen Wohnung verwendete öffentliche Fördermittel brauchen nach Auslaufen der Preisbindung in der Mieterhöhungserklärung nicht mehr angegeben zu werden.
2. Die Lage der Wohnung im Hochparterre ist nicht wohnwertmindernd.
3. Behebbare Mängel sind bei der Spanneneinordnung nicht zu berücksichtigen.
(Leitsätze der Redaktion)
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