Urteil Keine Angabe der "ähnlichen Vorrichtung" in Zustellungsurkunde
Schlagworte
Keine Angabe der "ähnlichen Vorrichtung" in Zustellungsurkunde
Leitsatz
Zum Nachweis der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist es nicht erforderlich, daß der Zusteller in der Urkunde angibt, in welche Empfangseinrichtung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - er das Schriftstück eingelegt hat, und im Fall einer ähnlichen Vorrichtung diese näher bezeichnet.
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