Urteil Keine Änderung der Mietstruktur durch Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Keine Änderung der Mietstruktur durch Mieterhöhungsverlangen; Betriebskosten für neu eingebaute Zentralheizung
Leitsätze
1. Stimmt der Mieter bei vereinbarter Bruttomiete einem Mieterhöhungsverlangen zu, bei dem der Vermieter ein Formular für eine Nettomiete verwandt hatte, liegt darin keine Änderung der Mietstruktur, so dass es bei der Bruttomiete bleibt.
2. Der Mieter hat nach einer Umstellung von Ofenheizung auf Zentralheizung die Heiz- und Warmwasserkosten als Betriebskosten jedenfalls dann zu tragen, wenn er im Mietvertrag die Kosten der Beheizung der Öfen übernommen hatte.
(Leitsätze der Redaktion)
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