Urteil Keine abweichende Würdigung von Zeugenaussagen durch Berufungsgericht ohne erneute Vernehmung
Schlagworte
Keine abweichende Würdigung von Zeugenaussagen durch Berufungsgericht ohne erneute Vernehmung; Ausschluss der Sachmängelhaftung; Feuchtigkeitsschäden im Keller; arglistige Täuschung; Grundstückskauf; Gewährleistungsausschluss
Leitsätze
1. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt nicht für dem Verkäufer bekannte Mängel (hier: schon zu Zeiten des Besitzes des Verkäufers aufgetretene Feuchtigkeitsschäden im Keller).
2. Nimmt das Berufungsgericht (entgegen der Vorinstanz) eine arglistige Täuschung an, obwohl es nur einige der erstinstanzlich gehörten Zeugen erneut vernommen hat, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt.
(Leitsätze der Redaktion)
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