Urteil Keine Abrechnungspflicht des Zwangsverwalters für weit zurückliegende Zeiträume
Schlagworte
Keine Abrechnungspflicht des Zwangsverwalters für weit zurückliegende Zeiträume
Leitsatz
Der Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, für länger zurückliegende Zeiträume die Betriebskosten abzurechnen, wenn eine Nachzahlungspflicht des Mieters nicht ersichtlich ist (Abgrenzung zu BGH GE 2003, 919).
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