Urteil Keine Vertretungsbefugnis des Sondereigentumsverwalters in der Eigentümerversammlung bei Vertretungsbeschränkungen in der Teilungserklärung
Schlagworte
Keine Vertretungsbefugnis des Sondereigentumsverwalters in der Eigentümerversammlung bei Vertretungsbeschränkungen in der Teilungserklärung
Leitsätze
1. Ein Wohnungseigentümer kann sich auf einer Eigentümerversammlung nicht von seinem Sondereigentumsverwalter vertreten lassen, wenn dies der Vertretungsregelung in der Teilungserklärung widerspricht.
2. Beschränkungen des Vertreterkreises in Altvereinbarungen sind auch nach Inkrafttreten des WEMoG weiterhin wirksam.
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