Urteil Keine schriftformbedürftigen Vertragsänderungen bei einer kurzzeitigen Geltung


Schlagworte

Keine schriftformbedürftigen Vertragsänderungen bei einer kurzzeitigen Geltung

Leitsatz

Eine Änderung von vertragswesentlichen Vereinbarungen ist nur dann gemäß § 550 Satz 1 BGB schriftformbedürftig, wenn sie für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum Geltung beansprucht (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 163, 27 = NJW 2005, 1861; vom 25. November 2015 - XII ZR 114/14 - GE 2016, 189 = NJW 2016, 311 und vom 11. April 2018 - XII ZR 43/17 - GE 2018, 704 = NJW-RR 2018, 1101).

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