Urteil Keine Pflichtverletzung durch absichtlich zu niedrigen Nebenkostenvorschuss
Schlagworte
Keine Pflichtverletzung durch absichtlich zu niedrigen Nebenkostenvorschuss
Leitsatz
Vom Vermieter bewusst zu niedrig angesetzte Betriebskostenvorschüsse stellen - selbst unter Annahme eines schuldhaft pflichtwidrigen Verhaltens („Lockmiete“) - keinen Schaden dar, weil die Nebenkosten ohnehin in tatsächlicher Höhe angefallen wären; anderes gilt nur, wenn der Mietinteressent darauf hingewiesen hat, keine höheren als die vereinbarten Nebenkosten tragen zu können.
(Leitsatz der Redaktion)
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