Urteil Keine Pflicht zur Erstellung des Vermögensberichts für unterjährig ausscheidenden Verwalter


Schlagworte

Keine Pflicht zur Erstellung des Vermögensberichts für unterjährig ausscheidenden Verwalter

Leitsatz

Für den Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG) gilt wie für die Jahresabrechnung, dass die Pflicht zur Erstellung den Verwalter trifft, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht im Amt ist. Scheidet der Verwalter vor Ablauf des Kalenderjahres aus, besteht eine Verpflichtung zur Vorlage eines Vermögensberichts für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden nicht.

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