Urteil Keine flächendeckende Grundbucheinsicht nach ungeordneter Liste für politische Zwecke (hier: Vergesellschaftung von Wohnungsunternehmen)
Schlagworte
Keine flächendeckende Grundbucheinsicht nach ungeordneter Liste für politische Zwecke (hier: Vergesellschaftung von Wohnungsunternehmen)
Leitsatz
Ein auf die Vergesellschaftung großer privater Immobilienvermögen gerichtetes Volksbegehren begründet kein berechtigtes Interesse eines einzelnen Abgeordneten eines Landesparlaments an der Einsicht in das Grundbuch, um den Immobilienbestand und -wert eines möglicherweise von dem Volksbegehren betroffenen privaten Unternehmens zu ermitteln.
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