Urteil Keine Erweiterung der Zwangshypothek um „vergessene“ Zinsen


Schlagworte

Keine Erweiterung der Zwangshypothek um „vergessene“ Zinsen

Leitsätze

1. Die Eintragung titulierter Zinsen neben der Hauptforderung erfordert bei der Zwangshypothek einen hierauf gerichteten, den grundbuchrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen genügenden Antrag.

2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kommt die Erweiterung einer Zwangshypothek um - „vergessene” - Zinsen im Wege der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht.

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