Urteil Keine Änderung des Streitgegenstandes bei lediglich geänderter Art der Schadensberechnung, Bauvertrag


Schlagworte

Keine Änderung des Streitgegenstandes bei lediglich geänderter Art der Schadensberechnung, Bauvertrag

Leitsätze

Wechselt ein Kläger nur die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Klageantrag zu erweitern oder diesen auf einen anderen Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Änderung des Streitgegenstands vor (Anschluss an BGH, Urteile vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, BauR 2012, 1644 = NZBau 2012, 567; vom 24. Januar 2002 - III ZR 63/01, BGHReport 2002, 397; vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20; vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286).

Es stellt danach keine Änderung des Streitgegenstands dar, wenn ein Kläger seinen gemäß § 179 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden zunächst nach dem negativen Interesse (Vertrauensschaden) berechnet und im Laufe des Verfahrens die Berechnung dahingehend ändert, dass er nunmehr stattdessen Ersatz des positiven Interesses (Erfüllungsinteresses) begehrt, sofern Klageantrag und Lebenssachverhalt unverändert bleiben.

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