Urteil Kein Zwangsgeld bei Räumungsanspruch
Schlagworte
Kein Zwangsgeld bei Räumungsanspruch; Zwangsvollstreckung
Leitsatz
Ist Gegenstand der Zwangsvollstreckung ausschließlich die Herausgabe und Räumung einer unbeweglichen Sache, richtet sich die Zwangsvollstreckung nur nach §§ 885, 886 ZPO und nicht, auch nicht ergänzend, nach § 888 ZPO.
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