Urteil Kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Kautionszahlungsanspruch


Schlagworte

Kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Kautionszahlungsanspruch; Klage auf Barkaution anstelle nicht erbrachter Mietbürgschaft; Verzinsung rückständiger Kaution; Verweigerung der Belegeinsicht; Fälligkeitsregelung für Betriebskostensaldo; Betriebskostennachzahlung; Abrechnungs- Anerkenntnisklausel; Betriebskostenabrechnung erst nach WEG-Jahresabrechnung

Leitsätze

1. Dem gewerblichen Mieter steht weder nach § 273 BGB noch nach § 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution zu.

2. Hat der Mieter eine als Mietsicherheit zu stellende Bürgschaft bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht erbracht, so kann der Vermieter - sofern die Voraussetzungen für eine Kautionszahlungsklage nach Vertragsbeendigung vorliegen - unmittelbar auf Zahlung einer Barkaution klagen.

3. Zur Verzinsung des rückständigen Kautionsbetrages.

4. Verweigert der Vermieter dem Mieter die Belegeinsicht, so ist ein Saldo aus der Nebenkostenabrechnung nicht gerichtlich durchsetzbar (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.4.1993, DWW 1993, 261 = WM 1993, 411).

5. Die Klausel, "Der sich aus der Abrechnung ergebende Nachzahlungsbetrag ist zum nächsten Mietzahlungstermin auszugleichen, sofern die Abrechnung bis zum 15. eines Monats zugegangen ist.", enthält keine eigenständige Fälligkeitsregelung, sondern setzt einen fälligen Anspruch des Vermieters voraus. 6. Der vermietende (Teil-) Eigentümer wird grundsätzlich erst durch die gemäß § 28 Abs. 5 WEG beschlossene Jahresabrechnung in die Lage versetzt, Betriebskosten mit dem Mieter abzurechnen. 7. Zur Wirksamkeitskontrolle der Klausel, "Die Abrechnung gilt als anerkannt, wenn der (hier: gewerbliche) Mieter nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich begründete Einwendungen gegen die Abrechnung erhebt."

(Leitsätze des Einsenders)

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