Urteil Kein Zurückbehaltungsrecht bei unterlassener Mängelanzeige


Schlagworte

Kein Zurückbehaltungsrecht bei unterlassener Mängelanzeige

Leitsatz

Der Bestand eines zur Minderung berechtigenden Mangels führt dazu, daß der Mieter neben der Minderung einen dreifachen Minderungsbetrag zurückbehalten kann; das gilt allerdings dann nicht, wenn der Mieter den Mangel nicht angezeigt hat.

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