Urteil Kein Zurückbehaltungsrecht an Mietkaution in der Geschäftsraummiete


Schlagworte

Kein Zurückbehaltungsrecht an Mietkaution in der Geschäftsraummiete; fristlose Kündigung wegen nicht bezahlter Mietkaution; keine Pflicht zur Übernahme der Mietsache in vertragswidrigem Zustand; Vielzahl von Einzelmängeln als erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung; entgangene Miete

Leitsätze

Der Mieter von Geschäftsräumen hat in der Regel kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution.

Ob allein die Nichtzahlung der Kaution den Vermieter bereits vor Übergabe des Mietobjekts zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB berechtigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

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