Urteil Kein Zivilrechtsweg für die Eichung von Meßgeräten


Schlagworte

Kein Zivilrechtsweg für die Eichung von Meßgeräten

Leitsätze

1. Ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet, so hat das angerufene Zivilgericht den Rechtsstreit nach § 17 a Abs. 2 GVG von Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. In einem solchen Fall ist es grundsätzlich unzulässig, offenzulassen, ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist und einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen fehlender sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen.

2. Für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, mit dem der Antragsteller begehrt, das Eichamt zu verpflichten, die Stromzähler in der Wohnung zu überprüfen/eichen, sind gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VWGO die Verwaltungsgerichte zuständig.

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