Urteil Kein Zinsanspruch der BSR ohne Mahnung


Schlagworte

Kein Zinsanspruch der BSR ohne Mahnung

Leitsätze

1. Die Leistungsbedingungen der BSR sind nur dann anzuwenden, wenn ein Vertragsschluß unter Einbeziehung der Leistungsbedingungen dargelegt wird.

2. Auch in einem solchen Fall können Verzugszinsen als Schadensersatz wegen Überschreitung des Fälligkeitstages nur dann verlangt werden, wenn die Festsetzung der Entgelte dem Eigentümer zugegangen ist. Allein die Veröffentlichung der Tarife im Amtsblatt reicht nicht.

(Leitsätze der Redaktion)

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