Urteil Kein Wiederaufleben der Befristung in Pachtverträgen
Schlagworte
Kein Wiederaufleben der Befristung in Pachtverträgen; Erholungsgrundstücke
Leitsatz
Die Befristung in Pachtverträgen über Erholungsgrundstücke in den östlichen Bundesländern, die vor dem 1. Januar 1976 geschlossen worden sind, lebt jedenfalls dann nicht wieder auf, wenn die Befristung vor Inkrafttreten des Schuldrechtsanpassungsgesetzes am 1. Januar 1995 endete.
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