Urteil Kein Vorwegabzug in jedem Fall für Betriebskostenumlage bei Mischnutzung


Schlagworte

Kein Vorwegabzug in jedem Fall für Betriebskostenumlage bei Mischnutzung; 20 % Abschlag vom Hauswartlohn für enthaltene Instandhaltungsarbeiten

Leitsätze

1. Eine Betriebskostenerhöhung ist nicht deshalb schon formell unwirksam, weil der Vermieter einen Vorwegabzug bei einer Mischnutzung von Gewerbe und Wohnraum unterlassen hat; dies ist nur bei feststehendem oder wahrscheinlichem Mehrverbrauch der Gewerbemieter erforderlich.

2. Für nicht umlagefähige Hauswartskosten (Instandhaltungsarbeiten) kann ein Abschlag von 20 % von dem im übrigen als Betriebskosten umlagefähigen Hauswartslohn gemacht werden.

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