Urteil Kein Vorschußanspruch des Vermieters für Renovierungsarbeiten erst nach Auszug des Mieters
Schlagworte
Kein Vorschußanspruch des Vermieters für Renovierungsarbeiten erst nach Auszug des Mieters
Leitsatz
Der Vermieter kann während des Mietverhältnisses keinen Vorschuß für Schönheitsreparaturen verlangen, wenn sich aus seinem Vorbringen ergibt, daß die Arbeiten nicht demnächst ausgeführt werden sollen, sondern der Vorschußbetrag auf einem Sonderkonto angelegt werden soll.
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