Urteil Kein Verzug mit Mietzins bei Notlage


Schlagworte

Kein Verzug mit Mietzins bei Notlage; Beendigung des Mietverhältnisses; fristlose Kündigung; Mietrückstand; Zahlungsverzug, Verschulden; Arbeitslosengeld; Sozialhilfe

Leitsatz

Eine auf eine berechtigte Kündigung wegen Zahlungsverzuges gestützte Räumungsklage muß abgewiesen werden, wenn der Mieter den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat (hier: Verwendung des von der Sozialbe hörde gezahlten Wohngeldes für den persönlichen Lebensunterhalt).

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