Urteil Kein Verzug des Mieters bei Fehlbuchung durch das Geldinstitut des Vermieters
Schlagworte
Kein Verzug des Mieters bei Fehlbuchung durch das Geldinstitut des Vermieters
Leitsatz
Hat der Mieter den Mietzins ordnungsgemäß an die vertraglich vereinbarte Zahlstelle (hier Postgiroamt) des Vermieters überwiesen und schreibt diese den überwiesenen Betrag dem Konto eines Dritten gut, so kann diese Miete nicht zur Begründung einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs herangezogen werden.
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