Urteil Kein Verstoß gegen Bankgeheimnis oder Bundesdatenschutzgesetz bei Abtretung von Darlehensforderungen
Schlagworte
Kein Verstoß gegen Bankgeheimnis oder Bundesdatenschutzgesetz bei Abtretung von Darlehensforderungen; nur Arbeitsplatz des Verbrauchers für Widerruf bei Haustürgeschäft maßgeblich
Leitsätze
a) Der wirksamen Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts stehen weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegen.
b) Arbeitsplatz i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. (§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) ist nur derjenige des Verbrauchers.
c) Zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 HWiG (§ 312 f. Satz 2 BGB), wenn der Bürge seine Bürgschaftserklärung am Arbeitsplatz des persönlichen Schuldners abgibt.
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