Urteil Kein überhöhtes Entgelt für Sondernutzung von Straßenland
Schlagworte
Kein überhöhtes Entgelt für Sondernutzung von Straßenland; Straßenüberbauung; Beweislast für Billigkeit öffentlicher Entgelte
Leitsätze
1. Für Klagen auf Zahlung von Sondernutzungsentgelt nach dem Berliner Straßengesetz sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
2. Ist der Sondernutzungsberechtigte ein Kaufmann, kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen die örtliche und sachliche Zuständigkeit des ansonsten unzuständigen Amtsgerichts vereinbart werden.
3. Eine einseitige Entgelterhöhung durch das Land Berlin ist nur im Rahmen des § 315 BGB (Billigkeit) verbindlich; der Eigentümer des öffentlichen Straßenlandes trägt die Darlegungs- und Beweislast.
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