Urteil Kein Schriftformerfordernis bei Herabsetzung des Mietzinses mit jederzeitiger Widerrufbarkeit
Schlagworte
Kein Schriftformerfordernis bei Herabsetzung des Mietzinses mit jederzeitiger Widerrufbarkeit
Leitsatz
Auch bei einem für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrag bedarf die nachträgliche Vereinbarung der ‑ auch unbefristeten ‑ Herabsetzung des Mietzinses nicht der Schriftform, wenn der Vermieter sie jederzeit zumindest mit Wirkung für die Zukunft widerrufen darf.
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