Urteil Kein Schmerzensgeldanspruch für Gesundheitsschäden durch Schimmelbefall bei fortgesetzter Nutzung
Schlagworte
Kein Schmerzensgeldanspruch für Gesundheitsschäden durch Schimmelbefall bei fortgesetzter Nutzung; Mangelanzeige; Pflichtverletzung
Leitsätze
1. Ein Schmerzensgeldanspruch des Mieters wegen behaupteter Gesundheitsschäden (Asthma) durch Schimmelpilz setzt voraus, daß der Mieter dem Vermieter Art und Umfang des Schimmelpilzbefalls und die Befürchtung von gesundheitlichen Belastungen mitgeteilt hat.
2. Das gilt insbesondere dann, wenn die Gesundheit der Kleinkinder des Mieters gefährdet ist.
3. Setzt der Mieter in Kenntnis konkreter Gefahren die Nutzung uneingeschränkt fort, obwohl er unschwer eine andere Wohnung hätte finden können, ist wegen überwiegenden Mitverschuldens ein Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen.
(Leitsätze der Redaktion)
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