Urteil Kein Schadensersatz für Schönheitsreparaturen auch bei nur noch formell laufendem Mietverhältnis
Schlagworte
Kein Schadensersatz für Schönheitsreparaturen auch bei nur noch formell laufendem Mietverhältnis; kein Aufwendungsersatz für vom Vermieter selbst durchgeführte Schönheitsreparaturen
Leitsätze
1. Der Vermieter hat wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen auch dann keinen Schadensersatzanspruch, wenn das Mietverhältnis gekündigt und die Wohnung zurückgegeben wurde, der Mietvertrag aber noch nicht abgelaufen war (gegen LG Berlin, GE 1996, 261). 2. Hat der Vermieter Schönheitsreparaturen selbst ausgeführt, steht ihm auch kein Aufwendungsersatzanspruch zu.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.
nur
5,- €
/ Monat