Urteil Kein Schadensersatz bei unterlassener Wärmedämmung


Schlagworte

Kein Schadensersatz bei unterlassener Wärmedämmung; Betriebskostenabrechnung bei gemischter Nutzung; Kondenswasser in Isolierglasfenstern; Wirtschaftlichkeitsgebot und Zahl der Müllbehälter

Leitsätze

1. Die Verletzung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Dämmung von nicht begehbaren, aber zugänglichen obersten Geschossdecken beheizter Räume begründet keinen Schadensersatzanspruch des Mieters, da § 9 Abs. 3 EnEV kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist.

2. Eine Freifläche ist bei der Betriebskostenabrechnung auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie ausschließlich gewerblich genutzt wird.

3. Aus einer bloßen Kondenswasserbildung bei Isolierglasfenstern kann nicht auf eine Mangelhaftigkeit der Fenster geschlossen werden.

(Leitsätze der Redaktion)

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