Urteil Kein Regreßverzicht bei Hausratversicherung
Schlagworte
Kein Regreßverzicht bei Hausratversicherung; leicht fahrlässig durch Mieter verursachter Gebäudeschaden; Brandschaden
Leitsatz
Die Rechtsprechung zum Regreßverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter (BGHZ 145, 393) kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden.
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