Urteil kein Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnung
Schlagworte
kein Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnung
Leitsatz
Gegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist weder die sofortige Beschwerde noch eine außerordentliche Beschwerde statthaft.
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