Urteil Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen Bruchteilseigentümern
Schlagworte
Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen Bruchteilseigentümern; Teilflächen zur alleinigen Nutzung
Leitsatz
Im Verhältnis von Bruchteilseigentümern, die sich jeweils eine Teilfläche des gemeinschaftlichen Grundstücks zur alleinigen Nutzung zugewiesen haben, finden die Grundsätze zum verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Beeinträchtigungen, die von einem Nutzungsbereich auf einen anderen Nutzungsbereich einwirken, keine Anwendung.
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