Urteil Kein Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel


Schlagworte

Kein Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel; Schönheitsreparatur; Zuschlag zur ortsüblichen Miete; ergänzende Vertragsauslegung; Formularklausel; AGB; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Kleinreparatur; Instandhaltungsklausel; starre Fristen; starrer Fristenplan; Mieterhöhung

Leitsätze

1. Ein Vermieter ist nicht berechtigt, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Abgesehen davon, dass § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB einen derartigen Zuschlag nicht vorsieht, lässt sich das auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in Einklang bringen. Der Entgeltcharakter bei der Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter steht dem nicht entgegen.

2. Der Vermieter kann die mit dem Zuschlag beanspruchte Mieterhöhung auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB verlangen oder sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) berufen.

(Leitsätze der Redaktion)

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