Urteil Kein Mietzuschlag bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Kein Mietzuschlag bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen; ortsübliche Vergleichsmiete; Renovierung "regelmäßig" innerhalb bestimmter Fristen; Zweifel an starrem Fristenplan; Marktverhältnisse als Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung; ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung einer Lücke; Störungen, Wegfall der Geschäftsgrundlage
Leitsatz
Der Vermieter ist nicht berechtigt, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.
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