Urteil Kein Mietausfall wg. unterlassener Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Kein Mietausfall wg. unterlassener Schönheitsreparaturen; kein Zurückbehaltungsrecht wg. ausstehender Betriebskostenabrechnung
Leitsätze
1. Dem Vermieter steht ein Anspruch auf Mietausfall wegen unterlassener Renovierung nur dann zu, wenn er darlegt, daß die Räume bei ordnungsgemäßer Renovierung sofort hätten weitervermietet werden können.
2. Sind nach einer Besichtigung der Räume noch Schönheitsreparaturen durch den Mieter ausgeführt worden, muß der Zustand nach Ausführung dieser Arbeiten dargelegt werden, um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen - unterlassener oder fehlerhaft ausgeführter - Schönheitsreparaturen zu begründen.
3. Dem Vermieter steht wegen noch nicht abgerechneter Betriebskosten kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution zu.
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