Urteil Kein Mehrvergütungsanspruch nach Verlängerung der Bindefristen, aber unveränderten Ausführungsfristen


Schlagworte

Kein Mehrvergütungsanspruch nach Verlängerung der Bindefristen, aber unveränderten Ausführungsfristen; öffentliche Ausschreibung; Bauleistungen; Zuschlag; Kalkulationsgrundlagen; Bauverträge; Preisanpassung

Leitsätze

Wird in einem Vergabeverfahren aufgrund öffentlicher Ausschreibung nach VOB/A der Zuschlag nach Verlängerung der Bindefristen durch die Bieter später erteilt als in der Ausschreibung vorgesehen, kann ein Mehrvergütungsanspruch nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sich im Hinblick auf die spätere Zuschlagserteilung die Kalkulationsgrundlagen geändert haben (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BauR 2009, 1131 = NZBau 2009, 370).

Diese Kalkulationsgrundlagen sind grundsätzlich keine Geschäftsgrundlage des später geschlossenen Vertrages.

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