Urteil Kein konkludenter Vertrag mit Grundstückseigentümer bei Vertragsverhältnis der Wasserbetriebe mit einem Dritten


Schlagworte

Kein konkludenter Vertrag mit Grundstückseigentümer bei Vertragsverhältnis der Wasserbetriebe mit einem Dritten

Leitsätze

1. Ein Angebot auf Erbringung von Versorgungsleistungen (hier: Wasserbetriebe) ist grundsätzlich an den Grundstückseigentümer gerichtet, so dass durch die Entnahme von Wasser auch durch Mieter oder sonstige Nutzer auch ein Vertrag mit dem Grundstückseigentümer zustande kommt.

2. Anders ist es, wenn schon ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Mieter/Nutzer besteht; ein konkludenter Vertragsabschluss mit dem Grundstückseigentümer kommt dann nicht in Betracht (Anschluss an BGH, GE 2009, 191).

(Leitsätze der Redaktion)

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