Urteil Kein Komfortzuschlag bei Abwälzung der Instandhaltungsverpflichtung
Schlagworte
Kein Komfortzuschlag bei Abwälzung der Instandhaltungsverpflichtung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Komfortzuschlag; Instandhaltungskosten; Gasetagenheizung; Treu und Glauben
Leitsatz
Der Vermieter, der in preisrechtswidriger Weise dem Mieter die Instandhaltungsverpflichtung für eine Etagenheizung auferlegt hat, ist trotz der Nichtigkeit dieser Vereinbarung nicht berechtigt, den Komfortzuschlag für die Sammelheizungsanlage gem. § 2 Abs. 2 12. BMG zu verlangen.
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