Urteil Kein formularmäßiger Verzicht auf § 326 BGB


Schlagworte

Kein formularmäßiger Verzicht auf § 326 BGB; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Mietermehrheit; qualifizierte Fristsetzung; Formularklausel; Erstanstrich nach Modernisierung

Leitsatz

1. Eine Formularvereinbarung, wonach bei mehreren Mietern eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) nur gegenüber einem Mieter auch einen Schadensersatzanspruch gegen den anderen Mieter entstehen läßt, verstößt gegen § 9 AGBG und ist unwirksam.

2. Schönheitsreparaturen können auch vor Beendigung des Mietverhältnisses geltendgemacht werden.

3. Zur Erstrenovierung, auch zum Erstanstrich nach Modernisierung, ist der Mieter nicht verpflichtet, gleichwohl ausgeführte Arbeiten müssen aber fachgerecht sein.

4. Ob bei unterbliebener Erstrenovierung der Mieter keine Schönheitsreparaturen ausführen muß, bleibt offen; jedenfalls ist im Rechtsstreit eine substantiierte Darstellung des Anfangszustandes durch den Mieter erforderlich.

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