Urteil Kein formularmäßiger Verzicht auf § 326 BGB
Schlagworte
Kein formularmäßiger Verzicht auf § 326 BGB; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Mietermehrheit; Qualifizierte Fristsetzung; Formularklausel; Erstanstrich nach Modernisierung
Leitsatz
1. Eine Formularvereinbarung, wonach bei mehreren Mietern eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (326 BGB) nur gegenüber einem Mieter auch einen Schadensersatzanspruch gegen den anderen Mieter entstehen läßt, verstößt gegen § 9 AGBG und ist unwirksam.
2. Schönheitsreparaturen können auch vor Beendigung des Mietverhältnisses geltendgemacht werden.
3. Zur Erstrenovierung, auch zum Erstanstrich nach Modernisierung, ist der Mieter nicht verpflichtet, gleichwohl ausgeführte Arbeiten müssen aber fachgerecht sein.
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