Urteil Kein Ersatzanspruch des Mieters für Lagerhalle nach Beendigung des Mietverhältnisses


Schlagworte

Kein Ersatzanspruch des Mieters für Lagerhalle nach Beendigung des Mietverhältnisses; wesentlicher Bestandteil des Grundstücks; Verwendungsersatzanspruch; Vergütung des Wertzuwachses; Mietereinbauten; Rückbau; Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes

Leitsatz

1. Duldet der Vermieter eines langfristigen Mietvertrages den Wiederaufbau einer ursprünglich vom Mieter errichteten und durch Feuer zerstörten Lagerhalle acht Jahre vor Ablauf der festen Mietzeit, ohne daß der Mietvertrag über den Verbleib der Halle nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Vereinbarung enthält, so ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß die Halle wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird. 2. Verweigert der Mieter in diesem Falle nach Beendigung des Mietverhältnisses die Beseitigung der Halle, so kann er von dem Vermieter, der anschließend das Grundstück mit der Halle verkauft hat, nicht gem. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Teil des Kaufpreises verlangen.

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