Urteil Kein Entschädigungsanspruch bei Bau in Lärmzone


Schlagworte

Kein Entschädigungsanspruch bei Bau in Lärmzone; Militärflugplatz; enteignender Eingriff; Lärmschutzbereich: Fluglärm

Leitsatz

Auch derjenige, der in der Nähe eines Militärflugplatzes ein Wohnhaus an einer Stelle errichtet hat, die von Anfang an stark vom Fluglärm belastet war und nach den später in Kraft getretenen Vorschriften in die Lärmschutzzone 1 des für den Flugplatz festgesetzten Lärmschutzbereichs gefallen ist, hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff wegen der von dem Flugplatz ausgehenden Fluglärmimmissionen (Anschluß an BGHZ 129, 124).

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