Urteil Kein eigenes Beschwerderecht des Urkundsnotars


Schlagworte

Kein eigenes Beschwerderecht des Urkundsnotars; Erläuterung einer Bewilligung durch nicht beigefügte Anlagen; Grundbuchverfahren

Leitsätze

Der Urkundsnotar ist im Grundbuchverfahren grundsätzlich nicht befugt, im eigenen Namen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags oder gegen eine Zwischenverfügung zu erheben. Im Antragsverfahren deckt sich die Beschwerdeberechtigung mit dem Antragsrecht. Ein eigenes Antragsrecht hat der Notar nicht; regelmäßig werden weder Rechte des Notars von der Eintragung betroffen noch erfolgt die Eintragung zu seinen Gunsten. Auch aus der Vollmachtsvermutung gemäß § 15 Abs. 2 GBO folgt kein eigenes Antragsrecht.

Wird zur näheren Erläuterung einer Bewilligung auf Anlagen verwiesen, sind diese genau zu bezeichnen und bei dem Grundbuchamt einzureichen.

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