Urteil Kein Besitzschutz für oHG nach Schlösseraustausch
Schlagworte
Kein Besitzschutz für oHG nach Schlösseraustausch
Leitsätze
1. Eine GbR ist nach Geschäftsaufnahme als oHG kraft Geschäftsbeginns einzustufen; eine oHG übt Besitz durch ihre Organe aus.
2. Übt eine oHG nur mittelbaren Besitz aus, kann sie bei verbotener Eigenmacht grundsätzlich nur Wiedereinräumung des Besitzes an den Besitzmittler beanspruchen, § 869 Satz 2 Halbsatz 1 BGB.
(Leitsätze des Einsenders)
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