Urteil Kein automatisches Wiederaufleben des Mietminderungsrechtes nach Verwirkung


Schlagworte

Kein automatisches Wiederaufleben des Mietminderungsrechtes nach Verwirkung

Leitsatz

War für einen Zeitraum vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform (1. September 2001) das Minderungsrecht des Mieters verwirkt, lebt es für die Zeit danach nicht automatisch wieder auf. Es bedarf vielmehr zumindest einer Äußerung des Mieters, daß er sich jetzt ausdrücklich auf das Minderungsrecht beruft, es in einer für den Vermieter erkennbaren Weise innerhalb eines angemessenen Zeitraums anzeigt und es geltend macht. (Leitsatz der Redaktion)

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