Urteil Kein Aufwendungsersatz- oder Schadenersatzanspruch des Mieters bei eigenmächtiger Beseitigung eines Mangels der Wohnung
Schlagworte
Kein Aufwendungsersatz- oder Schadenersatzanspruch des Mieters bei eigenmächtiger Beseitigung eines Mangels der Wohnung; Verzug mit Mangelbeseitigung; umgehende Mangelbeseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache; Notmaßnahmen; Selbstbeseitigung von Mängeln
Leitsatz
Beseitigt der Mieter eigenmächtig einen Mangel der Mietsache, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB), so kann er die Aufwendungen zur Mangelbeseitigung weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz gemäß § 536 a Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen.
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