Urteil Kein Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Behörde gegen Mobilfunksender
Schlagworte
Kein Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Behörde gegen Mobilfunksender
Leitsätze
1. Ein Mobilfunksender ist keine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO.
2. Schädliche Umwelteinwirkungen sind bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV nicht erkennbar.
3. An der Rechtsprechung, die zur Vorsorge vor Gesundheitsrisiken im athermischen Bereich zusätzliche Grenzwerte angenommen hat, wird nicht festgehalten.
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