Urteil Kein Anspruch des Mieters gegen ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung"


Schlagworte

Kein Anspruch des Mieters gegen ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung"; Betriebskostenrückstand; Betriebskostenabrechung; Rechtsschutzbedürfnis; Quittung; Solvenz des Mieters

Leitsätze

1. Der Mieter hat gegen seinen ehemaligen Vermieter weder aus § 242 noch aus § 241 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ausstellung einer sogenannten "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung".

2. Da der Sinn einer "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung" darin liegt, einen neuen Vermieter auf etwaige Zahlungsrückstände hinzuweisen, die aus dem vorhergehenden Mietverhältnis stammen, sind auch etwaige Rückstände aus Betriebskostenabrechnungen aufzunehmen.

3. Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung erfüllt aber nicht den Zweck, verläßlich Auskunft über die Zuverlässigkeit eines Mieters zu geben. 4. Soweit der Mieter die pünktliche Zahlung der letzten Mieten einem etwaigen neuen Vermieter belegen will, kann er gem. § 368 BGB vom ehemaligen Vermieter die Ausstellung einer Quittung verlangen. (Leitsätze der Redaktion)

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