Urteil Kein Anspruch des Mieters auf Videokamera im Treppenhaus
Schlagworte
Kein Anspruch des Mieters auf Videokamera im Treppenhaus; Genehmigung baulicher Veränderung zu behindertengerechter Nutzung der Mietsache
Leitsätze
1. Ein behinderter, in seiner Gehfähigkeit eingeschränkter und bettlägeriger Mieter hat jedenfalls dann keinen Anspruch gemäß § 554 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf Genehmigung einer von ihm im Treppenhaus angebrachten Videokameraanlage, wenn er an seinem Bett über eine Wechselsprechanlage und an der Wohnungseingangstür über einen Türspion verfügt.
2. Kein Anspruch des gehbehinderten und bettlägerigen Mieters auf Verbindung von Wohnungsklingel und Telefonanlage.
3. Kein Anspruch des behinderten Mieters auf Installation eines Starkstromanschlusses durch den Vermieter.
4. Kein Anspruch des Mieters auf Verputzen von Kellerwänden.
(Leitsätze 2.-4. von der Redaktion)
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